Wohncontainer Vorschriften für die Baugenehmigung

Wo Wohnraum knapp ist, sind kostengünstige Lösungen natürlich besonders gefragt. Noch besser, wenn die Räume wie bei einem Wohncontainer schon nach kurzer Aufbauzeit für den Einzug zur Verfügung stehen. Doch auch für diese ungewöhnliche Wohnraumlösung gibt es rechtliche Vorschriften. Welche Genehmigungen dafür notwendig sind, zeigen wir Ihnen im folgenden Beitrag.

Baugenehmigung – nationale und regionale Unterschiede

Es muss ja nicht unbedingt gleich der Hauptwohnsitz im Container sein, auch ein Gartenhäuschen oder eine Unterkunft für Gäste wäre mit dem Container möglich. Auf jeden Fall müssen Sie aber das Baurecht im Auge behalten. Hier gibt es national und regional viele Unterschiede. Einen Wohncontainer im eigenen Grundstück aufzustellen unterliegt in Bayern ganz anderen Vorschriften als z.B. in Hessen.

In Bayern können Sie z.B. innerhalb eines erschlossenen Baugebiets Bauten bis zu einem Umfang von 75 Kubikmetern errichten bzw. aufstellen. Sie könnten also ohne Weiteres einen Standardcontainer von 40 Fuß ohne Genehmigung dort platzieren.

Genehmigungspflicht auch von der Nutzung abhängig

Doch nicht nur die Größe des Containers spielt eine Rolle, sondern auch die Nutzung, Stichwort: „temporäre Nutzung“. Hier gibt es zwischen den Bundesländern ebenfalls erhebliche Unterschiede und häufig liegt es im Ermessen der Behörde, ob Sie für das Aufstellen eine Genehmigung benötigen. In jedem Fall muss das Grundstück aber wie beim „normalen“ Hausbau erschlossen sein.

Probleme kann es darüber hinaus mit der Optik des Containers geben. Denn gemäß § 34 Abs. 1 BauGB darf der Bau das Ortsbild nicht beinträchtigen. In dieser Hinsicht könnten Sie also Schwierigkeiten haben, den Wohncontainer in einer Siedlung von Einfamilienhäusern zu platzieren.

Informieren Sie sich am besten vorher in der jeweiligen Landesbauordnung bzw. beim zuständigen Bauamt. Wir können hierzu keine rechtliche Beratung leisten. 

https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauordnungundvollzug/index.php
(Es muss auf jeden Fall ein Bauantrag bei der Gemeinde gestellt werden. Diese entscheidet dann, ob er genehmigungspflichtig ist oder nicht.)