Allgemeine Geschäftsbedingungen (Kauf)

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle zwischen der Firma abc Container e. K. (künftig Verkäufer), Prof.-Messerschmitt-Str. 1-1a, 85579 Neubiberg und dem Käufer abzuschließende Verträge in ihrer jeweils gültigen Fassung, Die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind jederzeit unter der Homepage abc-container.com abrufbereit.
2. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, auch unter Kaufleuten.
3. Bei den abc Raumzellen & Containern handelt es sich ausschließlich um bewegliche Sachen.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Angebote des Vermieters sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind, soweit sie den üblichen oder vertraglichen Gebrauchszweck nicht erheblich beeinträchtigen, zulässig.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
4. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Der Käufer kann bei gebrauchten Raumzellen und Containern nach Überschreiten eines vom Verkäufer genannten unverbindlichen oder verbindlichen Liefertermins oder Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Hierbei ist eine angemessene Frist, in der Regel zwei Wochen, zu setzen. Im Anschluss daran kommt der Verkäufer in Verzug. Bei neuen Raumzellen und Containern kann der Käufer sechs Wochen nach Überschreiten eines Liefertermins oder einer Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Auch hier ist eine Nachfrist zur Lieferung von in der Regel zwei Wochen zu setzen, nach deren Ablauf der Verkäufer in Verzug kommt, sofern er die Überschreitung des Liefertermins zu vertreten hat. Verschulden seines Vertragspartners/Lieferanten ist dem Verkäufer nicht zuzurechnen, soweit ihn kein Auswahlverschulden trifft. Sofern der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens hat, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.

§ 3 Vergütung

1. Sämtliche Angebotspreise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
2. Die Rechnung gilt grundsätzlich am dritten Tag ab Rechnungsdatum als
zugegangen. Im Falle einer Vorabzusendung per Fax oder auf elektronischem Wege gilt der Rechnungszugang ab diesem Zeitpunkt, unabhängig davon, ob die Originalrechnung innerhalb angemessener Zeit ab Ausstellungsdatum dem Käufer zugeht. Der Anspruch auf Zusendung einer Originalrechnung wird hierdurch nicht berührt. Der Rechnungsbetrag ist ab dem dritten Tag des Rechnungszugangs, auch in Fax oder elektronischer Form, zur Zahlung fällig. Ab dem achten Tag kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug.
3. Der Käufer hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch den Verkäufer anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Unternehmen behält sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises darf der Käufer weder die Ware verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
3. abc Container ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3., 4. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 5 Gefahrübergang

1. Ist der Käufer Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Der Käufer muss nach der Anlieferung die Ware grundsätzlich begutachten und alle evtl. Mängel und Schäden im Frachtbrief vermerken und sich vom Fahrer bestätigen lassen.

§ 6 Gewährleistung

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrübergang, soweit es sich beim Kaufgegenstand um eine neue Sache handelt.
2. Hiervon abweichend erfolgt bei Verkauf von gebrauchten Raumzellen und Containern der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer juristische Person oder Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
3. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
Ansprüche auf Mängelbeseitigung beim Kauf eines neuen Containers oder Raumzelle kann der Käufer beim Verkäufer oder beim anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betriebes geltend machen. Im letzten Fall hat der Käufer dem Verkäufer hiervon zu unterrichten, sofern es sich nicht um einen Garantiefall mit Herstellerhaftung handelt. Der Käufer hat die Anzeige schriftlich vorzunehmen.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Verkäufer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
3. Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn dem Verkäufer Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist.

§ 8 Kosten

Transport- und Verladekosten gehen zu Lasten des Käufers. Soweit diesbezüglich eine Pauschale vereinbart ist, sind die Transportkosten dadurch abgedeckt. Ausgenommen sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei Antransport die Zufahrt für einen LKW mit Anhänger nicht ungehindert möglich oder bei notwendigem Einsatz eines Kranes dessen Arbeitsbereich nicht frei von Hindernissen, überspannenden Leitungen, Bäumen und dergleichen ist. Wartezeiten durch Spediteure bei Antransport werden nach Anfall berechnet, den der Verkäufer der Höhe nach nachzuweisen hat, soweit ein Aufwand von EUR 99,00 zzgl. jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer pro Stunde überschritten wird. Auch weitergehender Schaden kann auf Nachweis seitens des Verkäufers geltend gemachten werden.

§ 9 Untergrund

1. Seitens des Käufers muss für die Ausführung eines festen Untergrundes laut vom Verkäufer vorgelegten Unterlagen bzw. durch den Verkäufer genehmigten Unterlagen sichergestellt werden. Annehmbare Toleranz der Fundamentgenauigkeit ist +./. 10mm. Wenn die Fundamentausführung nicht den Anforderungen des Verkäufers entspricht, hat der Verkäufer das Recht auf Ablehnung der Durchführung der Montage bis zur Mangelbeseitigung. Damit entstandene Mehrkosten werden dem Käufer auferlegt. Ferner ist der Käufer für die Ausführung der Fundamente gemäß DIN-Normen für Untergrundbauten verantwortlich. Wegen des Charakters der gelieferten Ware muss der Käufer für eine ausreichende Isolierung des Raumes zu den Grundsegmenten und eine gleichmäßige Entlüftung des Raumes zwischen dem Untergrund und Fußboden des Baues sicherstellen.
2. Der Käufer ist verantwortlich für alle behördlichen Genehmigungen.
3. Erfüllt der Käufer diese Voraussetzungen nicht, entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

§ 10 Aufstellung und Montage

1. Bei der Montage stellt der Käufer einen Kran, Stromanschluss von ausreichender Antriebsleistung bis in 10 m vom Bau, Wasser- und Abwasseranschluss, WC-Kabine und Container für Abfallmaterialrest zur Verfügung. Ferner stellt der Käufer bei Notwendigkeit ein Gerüst für Attika-Montage und Außenputz kostenlos zur Verfügung.
2. Der Käufer sorgt für einen problemlosen Zutritt des Personals von abc Container auf der Baustelle. Wenn abc Leistungen durch Arbeiten von anderen Firmen behindert werden, wird vom Verkäufer ein Protokoll über den Stand der Leistungen angefertigt, damit der evtl. Schaden gegenüber den verursachenden Firmen vom Käufer haftbar gemacht werden können. Die Reinigung der Außenfassade muss beim Verschmutzen infolge des Transportes seitens des Kunden durchgeführt werden. Der Verkäufer übergibt die Container innen sauber und aufgeräumt, soweit nicht aufgrund von Verkäufer durchzuführender Anschluss und Montageleistungen mit einer Verschmutzung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zu rechnen ist.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag München. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teil-weise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz- oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
4. Einzelvertragliche Regelungen im Auftrag/Kaufvertrag haben stets Vorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Stand: 01.02.2018